BSG - Beschluss vom 13.09.2007
B 13/4 R 551/06 B
Normen:
EinigungsV Anlage II Kap VIII H, Anlage II Kap VIII H III Nr. 9; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 13/04
SG Berlin, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 RA 6661/02

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit

BSG, Beschluss vom 13.09.2007 - Aktenzeichen B 13/4 R 551/06 B

DRsp Nr. 2007/21216

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung unter Berücksichtigung nicht nur der Rechtsprechung des BVerfG, sondern auch des BSG im Einzelnen aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Verfassungsmäßigkeit umstritten ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EinigungsV Anlage II Kap VIII H, Anlage II Kap VIII H III Nr. 9; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 3.11.2006 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Rücknahme der bisherigen bestandskräftigen Festsetzung der Höhe seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und die Neufeststellung einer höheren Rente unter Zugrundelegung eines durch den Einigungsvertrag "besitzgeschützten Zahlbetrages" oder eines "weiterzuzahlenden Betrages" nach § 4 Abs 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.