BSG - Beschluss vom 03.12.2007
B 12 P 5/07 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KN 13/07
SG Stade, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KN 16/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 03.12.2007 - Aktenzeichen B 12 P 5/07 B

DRsp Nr. 2008/3954

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Bei der Herleitung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung des Gleichheitssatzes müssen die Maßstäbe des Gleichheitsgrundsatzes herausgearbeitet und dargelegt werden, worin die für die Gleichheitsprüfung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale zu erblicken sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Bemessung der Beiträge des Klägers zur sozialen Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des Beitragszuschlages für Kinderlose.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 21.8.2007 ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder