BSG - Beschluss vom 18.01.2008
B 11a AL 154/07 B
Normen:
EG; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 10.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 182/06
SG Speyer, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 229/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, Unvereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften mit Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts

BSG, Beschluss vom 18.01.2008 - Aktenzeichen B 11a AL 154/07 B

DRsp Nr. 2008/5137

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, Unvereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften mit Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist. Die Behauptung der Unvereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften mit Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts begründet in diesem Zusammenhang keinen herabgesetzten Begründungsmaßstab. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EG; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler) sind nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.