BSG - Beschluss vom 15.01.2009
B 11 AL 111/08 B
Normen:
SGB III § 120 Abs. 2 S. 1; SGB III § 120 Abs. 2 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 149/04
LSG Schleswig-Holstein, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 58/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, Verfügbarkeit eines Studenten

BSG, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 111/08 B

DRsp Nr. 2009/6131

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, Verfügbarkeit eines Studenten

Soll die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, ob ein Student eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben dem Studium ausüben kann bzw welche Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung nach § 120 Abs. 2 SGB III zu stellen sind, dargelegt werden, so muss sich der Beschwerdeführer mit der gesamten Rechtsprechung des BSG zum Studium auseinandersetzen, die auch ein Zweit- bzw Ergänzungsstudium umfasst. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 120 Abs. 2 S. 1; SGB III § 120 Abs. 2 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensfehlers sind nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.