BSG - Beschluss vom 03.12.2008
B 12 R 30/07 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 8/04
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 RA 2530/02

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 03.12.2008 - Aktenzeichen B 12 R 30/07 B

DRsp Nr. 2009/6143

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

Wenn eine Rechtsfrage zur Zulässigkeit der Feststellungsklage beantwortet werden soll, auf die es im Rahmen des konkreten Rechtsstreits nicht ankommt, weil die Feststellungsklage schon aus einem anderen Grunde unzulässig ist, so liegt darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Der Kläger erstrebt in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren ua die gerichtliche Feststellung, dass er in seiner selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit als "Dozent" im Hinblick darauf, dass er in seinem Hauptberuf Beamter mit Pensionsansprüchen ist, nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI unterliegt.