Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger erstrebt in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren ua die gerichtliche Feststellung, dass er in seiner selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit als "Dozent" im Hinblick darauf, dass er in seinem Hauptberuf Beamter mit Pensionsansprüchen ist, nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI unterliegt.
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