BSG - Beschluss vom 11.02.2009
B 11 AL 101/08 B
Normen:
SGG § 131 Abs. 1 Satz 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 Satz 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 AL 752/00
LSG Hamburg, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 AL 25/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Wegfall des Feststellungsinteresses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage

BSG, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 101/08 B

DRsp Nr. 2009/8824

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Wegfall des Feststellungsinteresses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage

Eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG unzulässig (hier: Beurteilung der Frage zum Wegfall des Feststellungsinteresses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 131 Abs. 1 Satz 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 Satz 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihrer Begründung keine den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechende Darlegung oder Bezeichnung von Gründen zu entnehmen ist, die nach § 160 Abs 2 SGG zur Zulassung der Revision führen können.