BSG - Beschluss vom 16.02.2009
B 1 KR 87/08 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 4; SGB V § 27a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 8/08
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 242/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Norm; Anwendung des Gleichheitssatzes im Sozialrecht

BSG, Beschluss vom 16.02.2009 - Aktenzeichen B 1 KR 87/08 B

DRsp Nr. 2009/10249

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Norm; Anwendung des Gleichheitssatzes im Sozialrecht

1. Beruft sich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung, so darf sie sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 2. Der Gesetzgeber darf sich im Rahmen seines Ermessens für verschiedene Leistungssysteme entscheiden, in denen sich der Gleichheitssatz dann den Eigenarten der Systeme entsprechend unterschiedlich auswirkt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 4; SGB V § 27a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I