BSG - Beschluss vom 04.05.2009
B 11 AL 181/08 B
Normen:
SGB III § 53 Abs. 1; SGB III § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d; SGB III § 53 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 2856/08
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 3546/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Umzugskostenbeihilfe für Aufnahme Beschäftigung im Ausland

BSG, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 181/08 B

DRsp Nr. 2009/14963

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Umzugskostenbeihilfe für Aufnahme Beschäftigung im Ausland

Nach den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 SGB III kann Mobilitätshilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland nicht jedem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zugute kommen, sondern ist Beziehern von Arbeitslosengeld vorbehalten, damit dieser Leistung auch Einsparungen gegenüber stehen. Mit diesen Einschränkungen muss sich die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde auseinandersetzen, wenn weiterhin eine Umzugskostenbeihilfe nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d SGB III alter Fassung geltend gemacht wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 53 Abs. 1; SGB III § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d; SGB III § 53 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.