BSG - Beschluss vom 30.07.2009
B 1 KR 22/09 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 52/08
SG Speyer, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 273/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache aufgrund einer Verfassungsverletzung

BSG, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen B 1 KR 22/09 B

DRsp Nr. 2009/18820

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache aufgrund einer Verfassungsverletzung

Wer sich zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Die Beschränkung auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze reicht nicht aus. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I