BSG - Beschluss vom 06.07.2009
B 5 R 322/08 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 384/07
SG Koblenz, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 222/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage bei höchstrichterlicher Rechtsprechung mit ausreichenden Anhaltspunkten zur Beurteilung

BSG, Beschluss vom 06.07.2009 - Aktenzeichen B 5 R 322/08 B

DRsp Nr. 2009/20392

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage bei höchstrichterlicher Rechtsprechung mit ausreichenden Anhaltspunkten zur Beurteilung

Eine bereits höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 8.5.2008 hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Halbwaisenrente für die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegende Zwischenzeit vom 1.4. bis 30.9.2006 verneint.