Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 8.5.2008 hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Halbwaisenrente für die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegende Zwischenzeit vom 1.4. bis 30.9.2006 verneint.
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