BSG - Beschluss vom 07.07.2009
B 11 AL 108/08 B
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 1; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 7/03
SG München, vom 12.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 601/00

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Bezeichnung des Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 108/08 B

DRsp Nr. 2009/20393

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Bezeichnung des Verfahrensmangels

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit begründet keinen herabgesetzten Begründungsmaßstab (hier: grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage nach der Verfassungsmäßigkeit einer auch bei Mitverschulden gebunden ausgestalteten Aufhebungsentscheidung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X iVm § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III).