BSG - Beschluss vom 16.07.2009
B 14 AS 121/08 B
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 28; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 4935/06
SG Ulm, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1972/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Stromkosten als Kosten der Unterkunft und Heizung

BSG, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen B 14 AS 121/08 B

DRsp Nr. 2009/20394

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Stromkosten als Kosten der Unterkunft und Heizung

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf. sogar des Schrifttums, angegeben werden, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (hier: Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Regelleistung, ob Stromkosten über den in der Regelleistung hinausgehenden Anteil als Kosten der Unterkunft und Heizung gem § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu zahlen sind und ob die Festsetzung der Regelleistung insbesondere für Kinder verfassungsgemäß ist). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]