BSG - Beschluss vom 17.07.2009
B 11 AL 168/08 B
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3 Alt. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 122/07
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 386/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; drohender bevorstehender Verlust des Arbeitsplatzes als Voraussetzung zur Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

BSG, Beschluss vom 17.07.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 168/08 B

DRsp Nr. 2009/21209

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; drohender bevorstehender Verlust des Arbeitsplatzes als Voraussetzung zur Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (hier: ob als Voraussetzung zur Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen iS des § 2 Abs. 3 Alt. 2 SGB IX der Verlust des Arbeitsplatzes drohend unmittelbar bevorstehen muss).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.