BSG - Beschluss vom 13.07.2009
B 12 R 30/08 B
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 5/04
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 35 RA 716/01

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Fehlen zukünftiger vergleichbarer Sachverhalte

BSG, Beschluss vom 13.07.2009 - Aktenzeichen B 12 R 30/08 B

DRsp Nr. 2009/21514

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Fehlen zukünftiger vergleichbarer Sachverhalte

Ist nicht zu erwarten, dass sich eine Rechtsfrage in Zukunft noch stellen wird, so hat sie keine grundsätzliche Bedeutung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1.7.1999 bis zum 30.9.2001 wegen einer Mitgliedschaft in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 27.5.2008 ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn