BSG - Beschluss vom 18.09.2009
B 11 AL 78/09 B
Normen:
SGB III § 421l Abs. 1 S. 1; SGB III § 421l Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 421l Abs. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 4390/08
SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 2831/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage; Stand der Rechtsprechung hier zum Existenzgründungszuschuss

BSG, Beschluss vom 18.09.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 78/09 B

DRsp Nr. 2009/23476

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage; Stand der Rechtsprechung hier zum Existenzgründungszuschuss

Die Beschwerdebegründung zur Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage hat auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (hier zum "engen zeitlichen Zusammenhang" zwischen der Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit und dem Entgeltersatzleistungsbezug im Sinne des § 421l Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. März 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 421l Abs. 1 S. 1; SGB III § 421l Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 421l Abs. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.