Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Aufhebung der im vorgenannten Urteil getroffenen Entscheidung, ihr Gerichtskosten in Höhe von 225 Euro aufzuerlegen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 16.6.2010 hat das LSG Niedersachsen-Bremen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf höhere Anpassung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum 1.7.2007 verneint und ihr Gerichtskosten in Höhe von 225 Euro auferlegt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Ferner beantragt sie, "gemäß § 192 Abs. 3 Satz 2 SGG " die Entscheidung des LSG aufzuheben, ihr eine sog Missbrauchsgebühr nach § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG aufzuerlegen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|