BSG - Beschluss vom 08.09.2010
B 14 AS 44/10 B
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AS 45/09
SG Detmold, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen AS 107/08

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Berücksichtigung zinslos gewährter Familiendarlehen als Einkommen nach dem SGB II

BSG, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen B 14 AS 44/10 B

DRsp Nr. 2011/1019

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Berücksichtigung zinslos gewährter Familiendarlehen als Einkommen nach dem SGB II

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann nur dann vorliegen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts durch das Revisionsgericht klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsfähigkeit setzt dabei voraus, dass die herausgestellte Rechtsfrage für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich ist. Nur wenn es auf die Rechtsfrage in dem konkreten Rechtsfall ankommt, ist sie klärungsfähig und kann von der angestrebten Revisionsentscheidung erwartet werden, dass sie die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern bzw. die Fortbildung des Rechts zu fördern vermag (hier verneint für die Rechtsfrage, ob zinslos gewährte Familiendarlehen als anrechenbares Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II zu bewerten sind). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1;