BSG - Beschluss vom 01.12.2010
B 11 AL 61/10 B
Normen:
ArbMRefG; SGB III § 127; SGB III § 434j Abs. 3; SGB III § 434l Abs. 1; SGB III § 434r Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 29 AL 291/09
SG Berlin, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 AL 572/08

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zur Verfassungswidrigkeit der Verkürzung der Anspruchsdauer von Arbeitslosengeld

BSG, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen B 11 AL 61/10 B

DRsp Nr. 2011/1371

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zur Verfassungswidrigkeit der Verkürzung der Anspruchsdauer von Arbeitslosengeld

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll. Die Behauptung der Verfassungswidrigkeit begründet keinen herabgesetzten Begründungsmaßstab (hier zur Frage, ob die Verkürzung der Anspruchsdauer von Arbeitslosengeld ab 1.2.2006 durch die Neufassung des § 127 Abs. 2 SGB III durch ArbMRefG trotz erneuter Verlängerung der Anspruchsdauer rückwirkend ab 1.1.2008 durch das SGB3uaÄndG 7 mit dem GG vereinbar ist). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]