BSG - Beschluss vom 07.12.2010
B 11 AL 74/10 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 225/08

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage bei mehrfach begründeter Entscheidung des Berufungsgerichts

BSG, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen B 11 AL 74/10 B

DRsp Nr. 2011/1372

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage bei mehrfach begründeter Entscheidung des Berufungsgerichts

Ist eine Entscheidung des Berufungsgerichtes mehrfach begründet, so kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zur Klärungsfähigkeit und Zulassung der Revision führen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund erfolgreich geltend gemacht wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit einer aufsichtsrechtlichen Weisung.