BSG - Beschluss vom 28.12.2010
B 13 R 320/10 B
Normen:
SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4159/08
SG Karlsruhe, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1749/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 28.12.2010 - Aktenzeichen B 13 R 320/10 B

DRsp Nr. 2011/2134

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung

Es würde der Absicht des Gesetzgebers bei Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde zuwiderlaufen, wenn angebliche Verstöße gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht werden könnten, um auf diese Weise eine Überprüfung des Berufungsurteils hinsichtlich der Beweiswürdigung zu erreichen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 24.8.2010 hat das LSG Baden-Württemberg den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensfehler.