BSG - Beschluss vom 17.04.2012
B 13 R 347/11 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 8/07
SG Hamburg, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RJ 317/02

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Berücksichtigung von Zeiten im EU-Ausland bei der Berechnung einer Altersrente

BSG, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen B 13 R 347/11 B

DRsp Nr. 2012/9799

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Berücksichtigung von Zeiten im EU-Ausland bei der Berechnung einer Altersrente

Bei der innerstaatlichen Berechnung der Rente nach dem europäischen Koordinationsrecht beginnt der belegungsfähige Gesamtzeitraum für die Gesamtleistungsbewertung bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahrs, selbst wenn der Versicherte erst danach nach Deutschland gekommen ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Im Streit steht die Höhe der dem Kläger bewilligten Regelaltersrente.

Der 1940 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger; er hat zunächst in seinem Heimatland und seit Mai 1973 in Deutschland Versicherungszeiten zur Rentenversicherung erworben. Ab Oktober 2000 gewährte ihm die Beklagte auf seinen Rentenantrag eine - ausschließlich nach innerstaatlichem Recht berechnete - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als vorläufige Leistung.