BSG - Beschluss vom 17.04.2012
B 13 R 347/10 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZA 2012, 1146
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 184/10
LSG Hessen, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 184/10
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 615/07
SG Kassel, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 615/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anwendungsbereich von § 105 SGB VI

BSG, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen B 13 R 347/10 B

DRsp Nr. 2012/10349

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Anwendungsbereich von § 105 SGB VI

Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat nicht, wer den Tod des Versicherten durch eine vorsätzliche Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) herbeigeführt hat.

Der Klägerin wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. September 2010 ab dem 14. Februar 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S., Bad A., beigeordnet. Monatsraten aus dem Einkommen sowie Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Beschluss wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Streitig ist, ob ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente aufgrund der Regelung in § 105 SGB VI ausgeschlossen ist.