Der Klägerin wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. September 2010 ab dem 14. Februar 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S., Bad A., beigeordnet. Monatsraten aus dem Einkommen sowie Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Beschluss wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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