LSG Bayern - Beschluss vom 26.11.2013
L 11 AS 655/13 NZB
Normen:
SGB I § 65a; SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 260/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

LSG Bayern, Beschluss vom 26.11.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 655/13 NZB

DRsp Nr. 2013/25635

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Würzburg vom 20.08.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 65a; SGG § 144; SGG § 145;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte die Kosten für die vom Kläger geforderte Vorlage von Kontoauszügen zu erstatten hat.

Auf die Aufforderung des Beklagten nach Vorlage der Kontoauszüge der letzten Monate übersandte der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehende Kläger diese in Kopie und beantragte die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 29,65 EUR. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2013 unter Hinweis auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes sozialgerichtliches Verfahren des Klägers gegen den Beklagten wegen der Übernahme entsprechender Kosten für einen anderen Zeitraum ab. Der Kläger hätte Kopien auch beim Beklagten anfertigen lassen können.