BSG - Beschluss vom 02.12.2014
B 14 AS 261/14 B
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 6; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 853/13
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 746/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Leistungsausschluss für Auszubildende beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

BSG, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 261/14 B

DRsp Nr. 2015/212

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Leistungsausschluss für Auszubildende beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (hier zur Frage des Leistungsausschlusses für Auszubildende nach § 7 Abs 5 SGB II).

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. August 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B., D., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 6; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: