BSG - Beschluss vom 02.12.2014
B 14 AS 241/14 B
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1180/13
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4701/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Zulässigkeit einer Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

BSG, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 241/14 B

DRsp Nr. 2015/605

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Zulässigkeit einer Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs. 2 S. 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt (hier zur Frage, ob ein Wegfall bzw. Nichtbestehen der Hilfebedürftigkeit im Zeitpunkt des Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X oder gar zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz die Anwendbarkeit des § 44 SGB X derart einschränkt, dass weitere Ansprüche nach dem SGB II bei nicht mehr bestehender Hilfebedürftigkeit nicht gewährt werden können).