BSG - Beschluss vom 10.08.2009
B 14 AS 53/09 B
Normen:
AlgIIV (2008) § 2 Abs. 4 S. 1; AlgIIV (2008) § 2 Abs. 4 S. 3; KSchG § 10; KSchG § 9; SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 5874/08
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1219/08

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit einer Rechtsfrage; Einkommensberücksichtigung beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

BSG, Beschluss vom 10.08.2009 - Aktenzeichen B 14 AS 53/09 B

DRsp Nr. 2009/22679

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit einer Rechtsfrage; Einkommensberücksichtigung beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Die Frage muss außerdem klärungsfähig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (hier: zur Berücksichtigung von nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zufließenden Abfindungszahlungen wegen Verlustes des Arbeitsplatzes als berücksichtigungsfähiges Einkommen). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Mai 2009 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AlgIIV (2008) § 2 Abs. 4 S. 1;