BSG - Beschluss vom 17.08.2009
B 11 AL 192/08 B
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 172/07
SG Frankfurt/M., - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 3863/03

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage zur Rücknahme von Verwaltungsakten wegen grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit

BSG, Beschluss vom 17.08.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 192/08 B

DRsp Nr. 2009/22684

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage zur Rücknahme von Verwaltungsakten wegen grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit

Setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Rechtsprechung des BSG zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit von Mitverschulden im Rahmen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X auseinander, so ist der Klärungsbedarf der Rechtsfrage nach dem Ausschluss grober Fahrlässigkeit iS des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X bei Wiederholung des Verwaltungsfehlers nach erneuter Prüfung und Leistungsbewilligung nicht ausreichend dargelegt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.