BSG - Beschluss vom 16.12.2009
B 6 KA 13/09 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 20/06
SG Marburg, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 40/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bei ausgelaufenem Recht; Voraussetzungen eines Härtefalls in einem Honorarverteilungsmaßstab

BSG, Beschluss vom 16.12.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 13/09 B

DRsp Nr. 2010/3822

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bei ausgelaufenem Recht; Voraussetzungen eines Härtefalls in einem Honorarverteilungsmaßstab

1. Voraussetzung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bei ausgelaufenem Recht ist, dass eine noch erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder dass die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat. 2. Zur Begründung eines Härtefalls im Rahmen einer Honorarverteilungsmaßstabs muss ein Festhalten an einer generellen Regelung angesichts der Änderungen in der Versorgungsstruktur bzw. der Behandlungsausrichtung zu einer "schweren Härte" führen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.519 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Im Streit steht die Höhe vertragszahnärztlichen Honorars für das Jahr 2003.