BSG - Beschluss vom 24.11.2009
B 12 KR 27/09 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; SGG § 63 Abs. 1 S. 2; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 180 S. 1; ZPO § 182 Abs. 1 S. 2; ZPO § 418;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 164/08
SG Düsseldorf, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 321/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung des Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen verspäteter Ladung zur mündlichen Verhandlung

BSG, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen B 12 KR 27/09 B

DRsp Nr. 2010/2547

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung des Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen verspäteter Ladung zur mündlichen Verhandlung

Ist eine Zustellungsurkunde vorhanden, die bekundet, dass das Schriftstück mit der Terminsmitteilung in einem zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden ist, so reicht es zur Darlegung einer möglichen fehlerhaften Zustellung nicht aus zu bestreiten, eine entsprechende Mitteilung erhalten zu haben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; SGG § 63 Abs. 1 S. 2; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 180 S. 1; ZPO § 182 Abs. 1 S. 2; ZPO § 418;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Höhe der vom Kläger als gärtnerischer Unternehmer zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung.