Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. November 2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über Sozialversicherungsbeiträge, für die der Kläger als früherer Arbeitgeber einer Auszubildenden in Anspruch genommen wird.
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