BSG - Beschluss vom 14.11.2008
B 12 KR 82/07 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 110 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; ZPO § 217;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 123/04
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 89/95

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung eines Verfahrensfehlers, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen verspäteter Ladung zur mündlichen Verhandlung

BSG, Beschluss vom 14.11.2008 - Aktenzeichen B 12 KR 82/07 B

DRsp Nr. 2009/6140

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung eines Verfahrensfehlers, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen verspäteter Ladung zur mündlichen Verhandlung

Die Verkürzung der für die Mitteilung des Termins an Beteiligte vorgesehenen Regelfrist von zwei Wochen nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGG stellt nur dann einen Verfahrensfehler dar, wenn die absolute Mindestfrist von drei Tagen unterschritten oder der Beteiligte durch die Nichteinhaltung der Regelfrist zugleich in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. November 2006 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 110 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; ZPO § 217;

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über Sozialversicherungsbeiträge, für die der Kläger als früherer Arbeitgeber einer Auszubildenden in Anspruch genommen wird.