BSG - Beschluss vom 15.07.2009
B 13 RS 46/09 B
Normen:
SGG § 153 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 RA 57/03
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 16 RA 373/03

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; erneute Anhörung nach einem Wechsel der Gerichtsbesetzung; Bezeichnung einer überlangen Verfahrensdauer als Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen B 13 RS 46/09 B

DRsp Nr. 2009/21207

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; erneute Anhörung nach einem Wechsel der Gerichtsbesetzung; Bezeichnung einer überlangen Verfahrensdauer als Verfahrensmangel

1. Nach einem Wechsel in der Besetzung des Gerichts bzw des für die Entscheidung zuständigen Spruchkörpers ist keine erneute Anhörung erforderlich, sondern erst dann, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich geändert hat. 2. Wegen einer Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren kann die Zulassung der Revision nur verlangt werden, wenn das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhen kann. Mit einer nicht an die Anforderungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG gebundenen Nichtzulassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer würde im Ergebnis ein unzulässiger Rechtsbehelf geschaffen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Klägerin wird antragsgemäß Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gewährt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. April 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § Abs. S. 3;