BSG - Beschluss vom 28.04.2008
B 13 R 31/08 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 3079/04
LSG Stuttgart - L 8 R 5030/05 - 14.12.2007,

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; formgerechte Rüge des Zulassungsgrundes der Divergenz

BSG, Beschluss vom 28.04.2008 - Aktenzeichen B 13 R 31/08 B

DRsp Nr. 2009/4987

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; formgerechte Rüge des Zulassungsgrundes der Divergenz

Der Kläger genügt den Anforderungen an die Bezeichnung eines tragenden abstrakten Rechtssatzes des LSG nicht, wenn er verschiedene Entscheidungen des BSG aufzeigt und hierzu Wendungen aus den Urteilen wiedergibt, jedoch keinen tragenden abstrakten Rechtssatz der Berufungsentscheidung formuliert, der der Aussage in der zitierten BSG-Rechtsprechung widerspricht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 14.12.2007 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er macht Divergenz geltend.