BSG - Beschluss vom 05.12.2006
B 11a AL 95/06 B
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1; SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz - 30.03.2006 - 30.03.2006,
SG Koblenz, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 545/03

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis

BSG, Beschluss vom 05.12.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 95/06 B

DRsp Nr. 2010/19893

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis

Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer im Sinne des Sperrzeittatbestandes bei Arbeitsaufgabe bei einem "kirchlichen Arbeitsverhältnis" durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ist klärungsbedürftig und klärungsfähig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2006 zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1; SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 22. September 2003 wegen des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit geruht hat.