Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2006 zugelassen.
I
Streitig ist, ob der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 22. September 2003 wegen des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit geruht hat.
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