BSG - Beschluss vom 20.10.2010
B 6 KA 26/10 B
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; MRK Art. 13; MRK Art. 6 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 12/09
SG Dortmund, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KA 18/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Rüge des Rechts auf ein zügiges Verfahren; Ausschlussfrist bei einem Arzneimittelregress gegen einen Vertragsarzt

BSG, Beschluss vom 20.10.2010 - Aktenzeichen B 6 KA 26/10 B

DRsp Nr. 2010/22535

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Rüge des Rechts auf ein zügiges Verfahren; Ausschlussfrist bei einem Arzneimittelregress gegen einen Vertragsarzt

1. Auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann eine Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren nur dann mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, wenn der Verfahrensmangel die Entscheidung des Berufungsgerichts beeinflusst hat. 2. Bei einem Regress wegen unzulässiger und damit unwirtschaftlicher Arzneiverordnungen gegen einen Vertragsarzt ist es sachgerecht, von einer Verjährungsfrist von vier Jahren im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze als Ausschlussfrist auszugehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 1755 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; MRK Art. 13; MRK Art. 6 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Im Streit steht ein Arzneikostenregress.