BSG - Beschluss vom 14.05.2007
B 1 KR 21/07 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 172/06
SG Speyer, vom 22.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 63/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Rüge einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen B 1 KR 21/07 B

DRsp Nr. 2007/18121

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Rüge einer Divergenz

1. Die Divergenzrüge kann mit Erfolg nur auf einen Rechtssatz gegründet werden, der in der angegebenen Divergenzentscheidung seinen unmittelbaren Ausdruck findet, nicht hingegen darauf, wie diese Entscheidung von Dritten gedeutet oder gar fortgeschrieben wird. 2. Wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat und dass das LSG ohne Verfahrensmangel zu günstigeren Ergebnissen für den Beschwerdeführer gekommen wäre, so kann eine angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen, wobei insoweit von der materiell-rechtlichen Auffassung des LSG und nicht von der des Beschwerdegerichts oder der des Beschwerdeführers auszugehen ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: