BSG - Beschluss vom 15.05.2008
B 12 KR 37/07 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 174/06
SG Speyer, vom 03.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 66/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften aus der Familienversicherung

BSG, Beschluss vom 15.05.2008 - Aktenzeichen B 12 KR 37/07 B

DRsp Nr. 2008/17533

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften aus der Familienversicherung

Mit dem bloßen Hinweis auf einen angeblichen Verstoß des Ausschlusses von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften aus der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, ohne ein weiteres Eingehen auf Art. 6 Abs. 1 GG und seine Implikationen kann eine Zulassung der Revision nicht begründet werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: