BSG - Beschluss vom 25.11.2008
B 5 R 308/08 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RA 142/00
LSG Berlin-Potsdam - L 12 RA 97/03- 20.05.2008,

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör; Entscheidung ohne Anwesenheit eines Beteiligten, Verlegung der mündlichen Verhandlung

BSG, Beschluss vom 25.11.2008 - Aktenzeichen B 5 R 308/08 B

DRsp Nr. 2009/6154

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör; Entscheidung ohne Anwesenheit eines Beteiligten, Verlegung der mündlichen Verhandlung

Ohne eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Entscheidung trotz Abwesenheit eines Beteiligten nur dann möglich, wenn er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Liegen jedoch erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung vor, so gilt etwas anderes, wobei die durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesene Erkrankung eines nicht vertretenen Beteiligten einen erheblichen Grund für die Verlegung eines Termins darstellt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Mai 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62;

Gründe: