BSG - Beschluss vom 22.12.2008
B 12 KR 51/07 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 60; SGG § 62; ZPO § 42; ZPO §§ 42ff;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 230/03
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 189/02

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen der Besorgnis der Befangenheit eines Richters

BSG, Beschluss vom 22.12.2008 - Aktenzeichen B 12 KR 51/07 B

DRsp Nr. 2009/4986

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen der Besorgnis der Befangenheit eines Richters

Waren dem Kläger alle sonstigen Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit begründen sollen, vor der Entscheidung bekannt, so ist kein verfahrensrelevanter Verstoß gegen die Pflicht zum rechtlichen Gehör dargelegt, weil der Kläger bei Wahrnehmung seiner prozessualen Befugnisse den Ablehnungsantrag vor der Entscheidung hätte stellen können. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Mai 2007 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 60; SGG § 62; ZPO § 42; ZPO §§ 42ff;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, in welche Beitragsklasse der Kläger einzustufen ist.