BSG - Beschluss vom 05.02.2009
B 13 R 561/08 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 116 Satz 2; SGG § 118 Abs. 1 Satz 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 202/07
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 40 R 167/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Anhörung eines weiteren Sachverständigen

BSG, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen B 13 R 561/08 B

DRsp Nr. 2009/5524

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Anhörung eines weiteren Sachverständigen

Einem Beteiligten steht das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet. Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 116 Satz 2; SGG § 118 Abs. 1 Satz 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.