BSG - Beschluss vom 05.02.2009
B 13 RS 91/08 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4 Satz 2; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1495/06
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 746/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Antrag auf Fristverlängerung

BSG, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen B 13 RS 91/08 B

DRsp Nr. 2009/5525

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Antrag auf Fristverlängerung

§ 153 Abs 4 SGG ist eng und in einer für die Beteiligten möglichst schonenden Weise auszulegen und anzuwenden. Das LSG muss daher vor Erlass eines Beschlusses auf einen gestellten Antrag des Klägers auf Fristverlängerung reagieren. Hat das LSG Zweifel an der Zulässigkeit oder Begründetheit dieses Antrags, so muss es den Kläger unverzüglich vor seiner Sachentscheidung darauf hinweisen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. November 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4 Satz 2; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zeit vom 1.7.1973 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der dabei erzielten Arbeitsentgelte.