Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. November 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zeit vom 1.7.1973 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der dabei erzielten Arbeitsentgelte.
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