BSG - Beschluss vom 07.05.2009
B 14 AS 91/08 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 9/06
SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 228/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Zurückverweisung an SG durch das LSG im Rahmen der Ermessensausübung

BSG, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen B 14 AS 91/08 B

DRsp Nr. 2009/14967

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Zurückverweisung an SG durch das LSG im Rahmen der Ermessensausübung

Es steht im Ermessen des LSG, ob eine Sache bei wesentlichen Mängeln des sozialgerichtlichen Verfahrens an das Sozialgericht zurückverwiesen wird. Daher kann im Revisionsverfahren nur überprüft werden, ob ein Ermessensfehlgebrauch des LSG gegeben ist. Es kann es allenfalls in Ausnahmefällen sachgerecht sein, den Rechtsstreit wegen einer geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs im ersten Rechtszug an das SG zurückzuverweisen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I