BSG - Beschluss vom 23.04.2009
B 13 R 15/09 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 111 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2; SGG § 169 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 220/07
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 53 (51) R 4/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Bezeichnung des Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen B 13 R 15/09 B

DRsp Nr. 2009/14971

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Bezeichnung des Verfahrensmangels

Das Gericht ist nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor dem Gericht auftreten kann. Die Anordnung des persönlichen Erscheinen eines Beteiligten steht vielmehr im Ermessen des Vorsitzenden des Berufungsgerichtes. Sie mag geboten sein, um einem Beteiligten die Gelegenheit zum mündlichen Vortrag zu geben, wenn die Aufforderung zum schriftlichen Vortrag von vornherein keine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung gewährleisten kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 111 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2; SGG § 169 S. 3;

Gründe: