BSG - Beschluss vom 30.06.2009
B 2 U 29/09 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 64/06
SG Dresden, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 391/04

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Bekanntwerden einer ergänzenden Stellungnahme eines Sachverständigen erst nach der mündlichen Verhandlung

BSG, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen B 2 U 29/09 B

DRsp Nr. 2010/11347

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Bekanntwerden einer ergänzenden Stellungnahme eines Sachverständigen erst nach der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (hier: Bekanntwerden einer ergänzenden Stellungnahme eines Sachverständigen erst nach der mündlichen Verhandlung). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62;

Gründe:

I