BSG - Beschluss vom 17.12.2009
B 3 P 9/09 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 P 10/08
SG Frankfurt/Main, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 1101/01

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen B 3 P 9/09 B

DRsp Nr. 2010/11348

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Unbeschadet dessen, dass das LSG im Hinblick auf eine erhebliche Verfahrensdauer um größtmögliche Verfahrensbeschleunigung bemüht ist, muss den Beteiligten auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für das Gericht maßgeblichen Rechtsfragen hinreichend zu äußern. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62;

Gründe:

I