BSG - Beschluss vom 02.09.2009
B 6 KA 14/09 B
Normen:
BGB § 831 Abs. 1 S. 1; BGB § 831 Abs. 1 S. 2; SGB V § 95 Abs. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 73 Abs. 6 S. 6; StGB § 174c; ZPO § 85 Abs. 2; Ärzte-ZV § 21;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 354/07
SG München, vom 29.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 295/06

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei der Versäumung der Notierung der Revisionsbegründungsfrist: Fehler der Angestellten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BSG, Beschluss vom 02.09.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 14/09 B

DRsp Nr. 2009/25455

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei der Versäumung der Notierung der Revisionsbegründungsfrist: Fehler der Angestellten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Durfte ein Prozessbevollmächtigter Aufgaben (hier: die Notierung von Revisionsbegründungsfristen) auf Angestellte delegieren und hat er die mit der Aufgabe beauftragten Angestellten sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht, so sind ihm Fehler der Angestellten nicht zuzurechnen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 3. bis 6.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 160.511 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 831 Abs. 1 S. 1; BGB § 831 Abs. 1 S. 2; SGB V § 95 Abs. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 73 Abs. 6 S. 6; StGB § 174c; ZPO § 85 Abs. 2; Ärzte-ZV § 21;

Gründe:

I

Streitig ist die Entziehung der Zulassung eines Psychotherapeuten.