BSG - Beschluss vom 24.05.2007
B 3 P 7/07 B
Normen:
SGB XI § 15 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 24 P 2/06
SG Cottbus, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 4/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache oder wegen Divergenz

BSG, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen B 3 P 7/07 B

DRsp Nr. 2007/16227

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache oder wegen Divergenz

1. Für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist es nicht ausreichend, im Rahmen der Rechtsprechung zur Pflegeversicherung allgemein Bedenken oder Zweifel an den Einstufungskriterien der Pflegestufe I anzumelden. 2. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz wird nicht durch die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall sondern durch die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 15 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: