Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2009 wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 1, 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da sie verfristet ist.
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