BSG - Beschluss vom 16.02.2010
B 2 U 318/09 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 4495/07
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 6144/05

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis; Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei plötzlicher Erkrankung

BSG, Beschluss vom 16.02.2010 - Aktenzeichen B 2 U 318/09 B

DRsp Nr. 2010/7811

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis; Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei plötzlicher Erkrankung

Insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei allein betreibt und nicht ständig über eingearbeitetes, zum selbstständigen Handeln befähigtes Kanzleipersonal verfügt, hat er zur Wahrung laufender Fristen rechtzeitig Vorsorge für den Fall einer plötzlichen Arbeitsunfähigkeit treffen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2009 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 67 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 1, 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da sie verfristet ist.