BSG - Beschluss vom 13.07.2020
B 13 R 245/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 256/18
SG Leipzig, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 410/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensmangels der Divergenz und eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht in einem Rechtsstreit auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

BSG, Beschluss vom 13.07.2020 - Aktenzeichen B 13 R 245/19 B

DRsp Nr. 2020/12648

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensmangels der Divergenz und eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht in einem Rechtsstreit auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Mit Urteil vom 18.9.2019 hat das Sächsische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verneint. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde, die sie mit Schriftsatz vom 19.12.2019 begründet hat, gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin hat darin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.