Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. September 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 18.9.2019 hat das Sächsische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verneint. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde, die sie mit Schriftsatz vom 19.12.2019 begründet hat, gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin hat darin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.
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