LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.12.2021
L 4 AS 642/20 NZB
Normen:
SGB II § 28 Abs. 7 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2108/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz - hier zur Auslegung von § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.12.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 642/20 NZB

DRsp Nr. 2022/3182

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz – hier zur Auslegung von § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II

Der Zulassungsgrund der Divergenz erfordert das Beruhen des Urteils des SG entscheidungstragend auf einem abstrakten Rechtssatz, der von dem zur gleichen Rechtsfrage aufgestellten Rechtssatz in einer Entscheidung abweicht – hier verneint für die verfassungskonforme Auslegung von § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II durch das BVerfG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 28 Abs. 7 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (im Weiteren: Kläger) begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Halle (SG) und die Durchführung des Berufungsverfahrens. In der Sache begehrt er die Erstattung von Fahrkosten als Teilhabeleistung.

Der 2002 geborene Kläger bezog gemeinsam mit seinen Eltern von dem Beklagten und Beschwerdegegner (im Weiteren: Beklagter) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).