LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.11.2021
L 5 P 89/21 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 2302;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 27/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - hier zu Rechtsfragen zur Gebührenbemessung bei Betragsrahmengebühren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.11.2021 - Aktenzeichen L 5 P 89/21 NZB

DRsp Nr. 2022/668

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache – hier zu Rechtsfragen zur Gebührenbemessung bei Betragsrahmengebühren

Die wesentlichen Fragen zur Gebührenbemessung bei Betragsrahmengebühren ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG und wurden durch höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung geklärt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts des Sozialgerichts Dortmund vom 19.07.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 2302;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe von Rechtsanwaltsgebühren nach Nr. 2302 VV RVG.

Die Beklagte stellte bei dem Kläger nach Einholung eines Gutachtens des MD den Pflegegrad 1 fest (Bescheid vom 21.02.2019). Hiergegen erhob der der anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch und legte ein von ihm veranlasstes Privatgutachten vor, das die Voraussetzungen für die Feststellung des Pflegegrades 2 annahm. Nach erneuter Untersuchung gelangte auch der MD zu der Einschätzung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Pflegegrades 2 erfüllt seien. Daraufhin half die Beklagte dem Widerspruch ab und gewährte Leistungen nach Pflegegrad 2 (Bescheid vom 12.09.2019).